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| Satzung |
Musikverein
Harmonie Daxweiler |
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins § 3 Mitgliedschaft §
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Vereins § 7 Die Generalversammlung
§ 8 Der Vorstand § 9 Gemeinnützigkeit
§ 10 Satzungsänderungen § 11 Auflösung
des Vereins |
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
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| Der Verein führt den
Namen „Musikverein Harmonie Daxweiler“.
Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, die
sich zu gemeinsamen Handeln im Sinne des in § 2 genannten
Zwecks zusammengeschlossen haben. Der Verein hat seinen Sitz in
Daxweiler, Kreis Bad Kreuznach. Er wird unter Wahrung der politischen
und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden ,und führt sodann den Zusatz e.V. . |
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§ 2 Zweck
des Vereins |
Der Verein pflegt, erhält
und fördert instrumentale Volksmusik, die konzertante Blasmusik
sowie heimatliches Brauchtum.
Er bietet seinen Mitgliedern die Ausbildung und Ausübung
instrumentaler Volksmusik an, stellt insoweit möglich, Instrument,
Notenmaterial und Ausbilder zur Verfügung und führt
Nachwuchsausbildung durch. Dies soll durch wöchentliche Übungsstunden,
als auch durch öffentliche Aufführungen erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. |
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§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können
alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die dem
Zweck des Vereins dienen oder ihn unterstützen möchten.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) den aktiven Mitgliedern,
b) den passiven bzw. sogenannten fördernden Mitgliedern.
Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden die ein
Musikinstrument, dass in den Klangkörper der Blaskapelle
passt, spielen oder erlernen kann. Passives Mitglied bzw. förderndes
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die mit ihrem Beitrag die aktive Vereinsarbeit
unterstützt.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden
bzw. dessen Stellvertreter zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle
der Ablehnung brauchen keine Gründe hierfür angegeben
zu werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber
dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter erfolgen. Der Austritt
ist jederzeit möglich. Er wird wirksam bei Eingang des Kündigungsschreibens
bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Sind beide nicht
erreichbar, so erhält die Kündigung auch dann Wirksamkeit,
wenn sie bei einem Vorstandsmitglied abgegeben wird.
Eine Kündigungsfrist wird nicht festgesetzt.
Der noch bis zu diesem Tage ausstehende Vereinsbeitrag wird sofort
fällig. Jeder angefangene Monat der Mitgliedschaft wird als
voller Beitragsmonat gerechnet.
Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen, wenn
diese vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen oder
sich vereinsschädigend verhalten. Ein Mitglied kann auch
ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages
im Rückstand ist oder die Zahlung verweigert.
Der Ausschluss erfolgt nach einmaliger Anmahnung des säumigen
Vereinsbeitrages, unter dem Hinweis auf die mögliche Folge
des Ausschlusses aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Vereins.
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| § 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
| Jedes Mitglied ist berechtigt
an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, sich in der instrumentalen Musik ausbilden bzw.
unterweisen zu lassen und Anträge zur Generalversammlung
zu stellen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung
festgesetzten Vereinsbeitrag
zu entrichten und sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
Zur Verfügung gestelltes Vereinsvermögen, wie Instrumente,
Noten etc. sind von ihm pfleglich und in gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten; bei selbstverschuldeten Schäden ist
die Kostenersatzpflicht gegeben. Hierüber entscheidet der
Vorstand. Scheidet ein aktives Mitglied aus der Kapelle aus, so
ist es verpflichtet, die ihm vom Verein überlassenen vereinseigenen
Gegenstände (z.B. Instrumente, Notenständer, Notenmaterial,
Bekleidung ) unverzüglich und in ordnungsgemäßem
Zustand zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, so können
ihm die zur Instandsetzung bzw. Reinigung entstehenden Kosten
auferlegt werden.
Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Vereinsmitglieder die sich über das normale Maß hinaus
um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies geschieht auf Vorschlag
aus den Reihen der Mitglieder. Die Entscheidung hierüber
trifft der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Vereinsbeitrages befreit und haben zu allen öffentlichen
Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Zutritt.
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| § 5 Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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§ 6 Organe
des Vereins |
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand |
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| § 7 Die Generalversammlung |
| Die Generalversammlung ist
das oberste Vereinsorgan. In ihr sind alle Mitglieder ab 18 Jahren
stimmberechtigt. Sie ist jährlich einmal durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig.
Derartige Versammlungen sind möglich, wenn mindestens ein
Viertel (1/4) der
Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand dies aus einem wichtigen
Grund beschließt. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Stromberg/Hsr. zu erfolgen.
Nicht im Einzugsbereich des Amtsblattes ansässige Mitglieder
sind durch persönliches Einladungsschreiben hierüber
zu informieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einberufung
durch persönliches Einladungsschreiben. In diesem Falle bedarf
es keiner weiteren Veröffentlichung. In dem Einladungsschreiben
bzw. der Veröffentlichung ist die Tagesordnung bekannt zu
geben.
Die Einladungsfrist beträgt 8 Kalendertage. Jede ordnungsgemäß
einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst, soweit in der Vereinssatzung nichts
anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Wahlen sind grundsätzlich öffentlich. Lediglich nur
dann, wenn ein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahlen stellt
und die Generalversammlung über diesen Antrag mit Stimmenmehrheit
entscheidet, ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Gilt der Antrag als angenommen,
so ist die gesamte Wahl geheim.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
-die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
-die Entgegennahme des Kassenberichtes
-die Entlastung des Vorstandes
-die Wahl des Vorstandes
-die Wahl von 2 Kassenprüfern
-die Festlegung des Vereinsbeitrages
-Satzungsänderungen
- Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
-die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
dass von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Gleiches gilt für die von der Generalversammlung gefassten
Beschlüsse. Anträge zur Generalversammlung müssen
spätestens 3 Tage vor Versammlungsbe-
ginn an den Vorstand gestellt werden. |
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| § 8 Der Vorstand |
| Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem 1. Kassierer
4. dem 2. Kassierer
5. dem Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem 1. Kassierer
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Er bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Für das Innenverhältnis gilt, dass die jeweils bestimmte
Person des geschäftsführenden Vorstandes, nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden, zur Vertretung befugt ist.
Eine interne Aufgabenteilung, innerhalb der Mitglieder des Vorstandes,
ist zulässig.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll der Vorstandssitzung sowie die vom Vorstand gefassten
Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. |
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| § 9 Gemeinnützigkeit
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| Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschuss-
oder Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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| § 10 Satzungsänderungen |
Satzungsänderungen können
nur mit einer zwei Drittel (2/3) Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. |
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| § 11 Auflösung des Vereins
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| Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen
werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung
darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
(3/4) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle
der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen
an die Gemeinde Daxweiler, die es ausschließlich für
gemeinnützige, insbesondere aber zur Förderung kultureller
Zwecke, zu verwenden hat. Sollte sich innerhalb eines Jahres nach
Auflösung des Vereins ein neuer Musikverein bilden, so ist
diesem, wenn er die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt,
dass noch vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen.
Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 27. März
1992 bekannt gegeben und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
gez. Unterschriften
- VR -
Im Vereinsregister eingetragen am
Bad Kreuznach, den MAI 1997
gez.: Unterschrift
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle Amtsgerichts
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