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Satzung
Musikverein Harmonie Daxweiler
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Generalversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Gemeinnützigkeit
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Auflösung des Vereins
 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Musikverein Harmonie Daxweiler“.

Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, die sich zu gemeinsamen Handeln im Sinne des in § 2 genannten Zwecks zusammengeschlossen haben. Der Verein hat seinen Sitz in Daxweiler, Kreis Bad Kreuznach. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden ,und führt sodann den Zusatz e.V. .

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein pflegt, erhält und fördert instrumentale Volksmusik, die konzertante Blasmusik sowie heimatliches Brauchtum.

Er bietet seinen Mitgliedern die Ausbildung und Ausübung instrumentaler Volksmusik an, stellt insoweit möglich, Instrument, Notenmaterial und Ausbilder zur Verfügung und führt Nachwuchsausbildung durch. Dies soll durch wöchentliche Übungsstunden, als auch durch öffentliche Aufführungen erreicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die dem Zweck des Vereins dienen oder ihn unterstützen möchten. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

a) den aktiven Mitgliedern,
b) den passiven bzw. sogenannten fördernden Mitgliedern.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden die ein Musikinstrument, dass in den Klangkörper der Blaskapelle passt, spielen oder erlernen kann. Passives Mitglied bzw. förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit ihrem Beitrag die aktive Vereinsarbeit unterstützt.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen keine Gründe hierfür angegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er wird wirksam bei Eingang des Kündigungsschreibens bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Sind beide nicht erreichbar, so erhält die Kündigung auch dann Wirksamkeit, wenn sie bei einem Vorstandsmitglied abgegeben wird.
Eine Kündigungsfrist wird nicht festgesetzt.
Der noch bis zu diesem Tage ausstehende Vereinsbeitrag wird sofort fällig. Jeder angefangene Monat der Mitgliedschaft wird als voller Beitragsmonat gerechnet.
Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen, wenn diese vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages im Rückstand ist oder die Zahlung verweigert.
Der Ausschluss erfolgt nach einmaliger Anmahnung des säumigen Vereinsbeitrages, unter dem Hinweis auf die mögliche Folge des Ausschlusses aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich in der instrumentalen Musik ausbilden bzw. unterweisen zu lassen und Anträge zur Generalversammlung zu stellen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag
zu entrichten und sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
Zur Verfügung gestelltes Vereinsvermögen, wie Instrumente, Noten etc. sind von ihm pfleglich und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; bei selbstverschuldeten Schäden ist die Kostenersatzpflicht gegeben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Scheidet ein aktives Mitglied aus der Kapelle aus, so ist es verpflichtet, die ihm vom Verein überlassenen vereinseigenen Gegenstände (z.B. Instrumente, Notenständer, Notenmaterial, Bekleidung ) unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, so können ihm die zur Instandsetzung bzw. Reinigung entstehenden Kosten auferlegt werden.
Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.


Vereinsmitglieder die sich über das normale Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies geschieht auf Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit und haben zu allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Zutritt.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

 

§ 7 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In ihr sind alle Mitglieder ab 18 Jahren stimmberechtigt. Sie ist jährlich einmal durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig. Derartige Versammlungen sind möglich, wenn mindestens ein Viertel (1/4) der
Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand dies aus einem wichtigen Grund beschließt. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Stromberg/Hsr. zu erfolgen. Nicht im Einzugsbereich des Amtsblattes ansässige Mitglieder sind durch persönliches Einladungsschreiben hierüber zu informieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einberufung durch persönliches Einladungsschreiben. In diesem Falle bedarf es keiner weiteren Veröffentlichung. In dem Einladungsschreiben bzw. der Veröffentlichung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Einladungsfrist beträgt 8 Kalendertage. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Die Generalversammlung fasst, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlen sind grundsätzlich öffentlich. Lediglich nur dann, wenn ein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahlen stellt und die Generalversammlung über diesen Antrag mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist die Wahl geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gilt der Antrag als angenommen, so ist die gesamte Wahl geheim.

Die Generalversammlung ist zuständig für:

-die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
-die Entgegennahme des Kassenberichtes
-die Entlastung des Vorstandes
-die Wahl des Vorstandes
-die Wahl von 2 Kassenprüfern
-die Festlegung des Vereinsbeitrages
-Satzungsänderungen
- Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
-die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gleiches gilt für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens 3 Tage vor Versammlungsbe-
ginn an den Vorstand gestellt werden.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem 1. Kassierer
4. dem 2. Kassierer
5. dem Beisitzer

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem 1. Kassierer

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Für das Innenverhältnis gilt, dass die jeweils bestimmte Person des geschäftsführenden Vorstandes, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, zur Vertretung befugt ist. Eine interne Aufgabenteilung, innerhalb der Mitglieder des Vorstandes, ist zulässig.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Vorstandssitzung sowie die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschuss- oder Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer zwei Drittel (2/3) Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Daxweiler, die es ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere aber zur Förderung kultureller Zwecke, zu verwenden hat. Sollte sich innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Vereins ein neuer Musikverein bilden, so ist diesem, wenn er die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt, dass noch vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen.

Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 27. März 1992 bekannt gegeben und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

gez. Unterschriften

- VR -

Im Vereinsregister eingetragen am
Bad Kreuznach, den MAI 1997
gez.: Unterschrift
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle Amtsgerichts